1107, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte nicht erklären konnte, wieso er und D.________ mindestens eine Rufnummer untereinander ausgetauscht hatten, erstaunt nicht nur vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine sehr simple Frage handelte, sondern auch deshalb, weil – wie bereits ausgeführt – beide Beteiligten im Rahmen ihrer Einvernahmen jeweils bestritten, den jeweils anderen überhaupt gekannt zu haben, geschweige denn befreundet gewesen zu sein. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er mehrere Telefone gebraucht habe, um keinen Anruf aus Afrika zu verpassen, muss entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1328) schlicht als le-