Aus welchem Grund dieser Tausch erfolgt sei, habe der Beschuldigte trotz Nachfrage nicht plausibel erklären können. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar begründen können, zu welchem Zweck er zwei Handys benötigt habe; seine Antwort sei gewesen, dass er keine Anrufe aus Afrika verpassen wolle (pag. 1107, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).