Sie führte dazu zutreffend aus, gemäss dieser habe der Beschuldigte häufig seine Rufnummer gewechselt und die Nummern jeweils auf Fake-Identitäten oder andere ausländische Staatsangehörige eingelöst. Es handle sich hierbei um bekannte Vorgehensweisen von Kriminaltouristen, insbesondere von Drogenhändlern, um die Nachverfolgung von Kontakten zu erschweren bzw. gar zu verunmöglichen. Auch habe festgestellt werden können, dass zumindest eine der vier Rufnummern unter dem Beschuldigten und D.________ ausgetauscht worden sei. Aus welchem Grund dieser Tausch erfolgt sei, habe der Beschuldigte trotz Nachfrage nicht plausibel erklären können.