523 Z. 61), überzeugt wenig. Und schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ware von Spanien aus nach Afrika verschickte, zumal es dafür eines Lagers in der Schweiz und eines nachvollziehbaren Transports nach Spanien benötigt hätte. Solches erwähnte der Beschuldigte in keiner seiner Einvernahmen. Mit der Vorinstanz sind die angeblichen Exporte des Be-