dass er dies nicht tat, lässt sich einzig damit erklären, dass die Beweise eben nicht existieren. Im Übrigen beweist auch der Umstand, dass die Abklärungen bei den Zollbehörden weder einen Treffer hinsichtlich des Namens des Beschuldigten noch hinsichtlich jenem seiner Schwester ergaben, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum keine Container von der Schweiz aus verschickt hatte. Seine Erklärung dazu, er habe die Exporte in der Schweiz nicht angemeldet, sondern die Sachen einfach so nach Afrika verschickt (pag. 523 Z. 61), überzeugt wenig.