1330) – auch die kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (pag. 1271 ff.) nichts zu ändern, zumal daraus wiederum nur ersichtlich wird, dass der Beschuldigte offenbar in den Jahren 2014 und vor allem 2015 im Exportgeschäft tätig war (vgl. pag 1272 bis pag. 1288). Oberinstanzlich darauf angesprochen, dass es keine Beweise über die Exportgeschäfte im Jahr 2019 gebe, gab der Beschuldigte an, es gebe sicher Beweise, die belegen würden, dass er sowohl im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2019 Export betrieben habe (pag. 1322 Z. 29 f.).