chung am 25. Juni 2019 Verschiffungsdokumente gefunden und sichergestellt werden konnten. Diese datieren jedoch aus dem Jahr 2015 und vermögen höchstens zu belegen, dass der Beschuldigte allenfalls in der Vergangenheit einmal dem Exportgeschäft nachgegangen war. Für den fraglichen Zeitraum gemäss Anklageschrift, mithin Januar 2018 bis Juni 2019, konnte der Beschuldigte allerdings keine einschlägigen Dokumente zum angeblichen Exportgeschäft vorweisen, was unerklärlich wäre, wenn die Dokumente existierten. Daran vermögen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht monierte (pag. 1330) – auch die kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (pag.