Überdies lässt sich gestützt auf diese spärlichen Angaben auch kaum bzw. nicht erklären, wie der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 eine Summe von insgesamt CHF 14'143.21 auf ausländische Konti überweisen konnte (vgl. pag. 1085, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erweist sich dieser Betrag doch als deutlich höher, als der Beschuldigte aus dem Verkauf von Laptops und Ähnlichem hätte generieren können (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Plädoyer, pag. 1331). Das angebliche Exportgeschäft vermochte der Beschuldigte schliesslich auch nicht mit Dokumenten zu belegen. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Hausdurchsu-