Seine Aussagen blieben jedoch, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, äusserst vage. Mit welchen Exporten der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt verdient haben will, konnte beispielsweise nicht eruiert werden. Von Elektronikartikeln wie gebrauchte Notebooks, Handys und Fernseher (pag. 481 Z. 231) bzw. Artikel zum Kaufen über Auto- bzw. Busteile, Bügeleisen (pag. 500 Z. 69), Autos und Occasion-Sachen (pag. 499 Z. 53) will er alles eingekauft haben. Auch hinsichtlich des Modus operandi blieb der Beschuldigte äusserst oberflächlich. So gab er an, er gehe von Shop zu Shop, in Secondhandshops und Flohmärkte und kaufe dort Sachen.