Der Beschuldigte konnte sein Import- und Exportgeschäft zu keiner Zeit erklären bzw. detaillierte Angaben dazu machen, was in Anbetracht dessen, dass es sich um seine einzige Einkommensquelle in der Schweiz gehandelt haben soll, keineswegs nachvollziehbar ist. Es wäre – würden seine Angaben zum Einkommen denn auch tatsächlich stimmen – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zumindest gewisse Eckpunkte (z.B. den Preis seines angeblich exportierten Weins) hätte vorbringen können. Seine Aussagen blieben jedoch, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, äusserst vage.