Anderweitige Einkommensquellen seien vom Beschuldigten weder dargetan noch ersichtlich. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Einkommen in der Schweiz im Wesentlichen mit dem Handel von Betäubungsmitteln generiert habe (pag. 1106 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte konnte sein Import- und Exportgeschäft zu keiner Zeit erklären bzw. detaillierte Angaben dazu machen, was in Anbetracht dessen, dass es sich um seine einzige Einkommensquelle in der Schweiz gehandelt haben soll, keineswegs nachvollziehbar ist.