Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch behauptet habe, die Papiere würden sich in seinen von der Polizei beschlagnahmten Sachen befinden, habe er später ausgesagt, dass nicht er, sondern die Behörden in Spanien die «Bill of lading» hätten. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sowohl der Name des Beschuldigten als auch jener seiner Schwester, welchen er bei den Exportgeschäften ebenfalls verwendet haben will, bei den Zollbehörden unbekannt sei. Anderweitige Einkommensquellen seien vom Beschuldigten weder dargetan noch ersichtlich.