Immerhin habe der Beschuldigte mehrmals bestätigt, seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2019 mit seinem Exportgeschäft kein Geld verdient zu haben. Für den behaupteten Export, so die Vorinstanz weiter, bestünden keinerlei objektive Anhaltspunkte, insbesondere fehle es an Dokumenten, die bei einer Verschiffung von Waren ins Ausland vorhanden sein müssten. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch behauptet habe, die Papiere würden sich in seinen von der Polizei beschlagnahmten Sachen befinden, habe er später ausgesagt, dass nicht er, sondern die Behörden in Spanien die «Bill of lading» hätten.