Der Beschuldigte vermochte sodann auch nie Angaben dazu machen, wieviel Einkommen er mit seinem angeblichen Import- und Exportgeschäft generiert haben will. Die Vorinstanz führte dazu treffend aus, der Beschuldigte habe diesbezüglich im ganzen Verfahren nur sehr vage und detailarme Aussagen gemacht. Er habe keine konkreten Beträge nennen können, ausser, dass er im Mai 2019 angeblich bereits mit rund EUR 4'000.00 in die Schweiz eingereist sei. Die wenigen Angaben des Beschuldigten würden denn auch in keiner Weise mit den Überweisungen in der Höhe von rund CHF 14'143.00 korrespondieren, die in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 in seinem Namen getätigt worden seien.