1085 f. betreffend die vom Beschuldigten getätigten Geldtransfers sowie die Ausführungen hiernach). Daran vermag auch die vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Liste mit diversen Weinmarken nichts zu ändern (vgl. pag. 1283), beweist diese doch nicht, dass auch tatsächlich Wein nach Afrika exportiert wurde. Zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts ableiten. Der Beschuldigte vermochte sodann auch nie Angaben dazu machen, wieviel Einkommen er mit seinem angeblichen Import- und Exportgeschäft generiert haben will.