Dass sich das fragliche Kokain am 25. Juni 2019, als die polizeiliche Intervention an der F.________ in E.________ erfolgte, in derjenigen Weinkiste befand, die der Beschuldigte Monate vorher fotografiert und die Aufnahme an einen «T.________» geschickt hatte, kann nach Überzeugung der Kammer kein Zufall gewesen sein. Vielmehr legt dieser Umstand nahe, dass der Beschuldigte bereits Monate vor seiner Anhaltung am 25. Juni 2019 im Drogenhandel tätig war (vgl. dazu auch die Übersicht gemäss pag. 1085 f. betreffend die vom Beschuldigten getätigten Geldtransfers sowie die Ausführungen hiernach).