Dass sich der Export eines solchen Weines nach Afrika unter keinen Umständen rechnet, ist selbstredend. Entsprechend versandte der Beschuldigte auch keine Muster, wie er in Aussicht gestellt hatte, was eine Überprüfung, ob der Preis in Ordnung ist, verunmöglichte. Dass sich das fragliche Kokain am 25. Juni 2019, als die polizeiliche Intervention an der F.________ in E.________ erfolgte, in derjenigen Weinkiste befand, die der Beschuldigte Monate vorher fotografiert und die Aufnahme an einen «T.________» geschickt hatte, kann nach Überzeugung der Kammer kein Zufall gewesen sein.