15 bereits am 15. März 2019 gemacht und gleichentags an «T.________» per Whats- App verschickt worden. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe einem Interessenten diesen Wein offerieren wollen und die Aufnahme aus «Marktforschungszwecken» gemacht, erachtete sie als «an den Haaren herbeigezogen und wenig glaubhaft» (pag. 1106, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Einschätzung teilt die Kammer vollumfänglich. Am 11. Dezember 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe das Foto gemacht, weil sich jemand für den Wein interessiert habe und er ihm habe zeigen