Die sichergestellte Buchhaltung gibt nach Überzeugung der Kammer ferner nicht nur darüber Auskunft, zu welchem Preis die Drogen eingekauft und schliesslich wieder verkauft wurden, sondern – wie von der Vorinstanz ebenfalls festgehalten – auch, dass die Drogen jeweils gestreckt wurden. Letzteres wird durch die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 aufgefundene Waage und die Aussage von D.________, (eine kleine Menge) Kokain gestreckt zu haben (pag. 430 Z. 43 ff.), denn auch untermauert. Auf dem Telefon des Beschuldigten konnte weiter ein Foto jener Weinkiste gefunden werden, in welcher sich auch die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Drogen befunden haben.