Hätte die aufgefundene Notiz einen Zusammenhang mit den angeblichen Exportgeschäften des Beschuldigten gehabt, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sie ohne Weiteres hätte erklären können, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die sichergestellte Buchhaltung gibt nach Überzeugung der Kammer ferner nicht nur darüber Auskunft, zu welchem Preis die Drogen eingekauft und schliesslich wieder verkauft wurden, sondern – wie von der Vorinstanz ebenfalls festgehalten – auch, dass die Drogen jeweils gestreckt wurden.