Dass der Beschuldigte im Import und Export tätig sein will, muss sodann als reine Schutzbehauptung abgetan werden, konnte er doch dazu zu keinem Zeitpunkt detaillierte oder nachvollziehbare Aussagen machen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Hätte die aufgefundene Notiz einen Zusammenhang mit den angeblichen Exportgeschäften des Beschuldigten gehabt, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sie ohne Weiteres hätte erklären können, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.