Zwar trifft zu, dass den Buchhaltungen selber keine Angaben zum Zeitraum des Drogenhandels zu entnehmen sind. Fest steht hingegen, wann die Buchhaltungen mit dem Telefon des Beschuldigten festgehalten und wieder gelöscht wurden, was im Zusammenspiel mit allen anderen Indizien auf den fraglichen Zeitraum schliessen lässt. Dass der Beschuldigte im Import und Export tätig sein will, muss sodann als reine Schutzbehauptung abgetan werden, konnte er doch dazu zu keinem Zeitpunkt detaillierte oder nachvollziehbare Aussagen machen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).