Die aufgefundenen Dokumente würden somit insgesamt keine Hinweise für den Drogenhandel darstellen. Der Beschuldigte habe stets zu Protokoll gegeben, im Import und Export tätig zu sein, was auch von D.________ bestätigt worden sei, indem er angegeben habe, er habe den Beschuldigten Bügeleisen kaufen sehen. Auch die Vermieterin habe angegeben, dass er im Import und Export tätig sei, was letztlich auch durch zahlreiche Dokumente, die zeigen würden, dass der Beschuldigte Wein nach Afrika verschifft habe, belegt werde (pag. 1327). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Zwar trifft zu, dass den Buchhaltungen selber keine Angaben zum Zeitraum des Drogenhandels zu entnehmen sind.