die Aufnahme stammt im Lichte des Vorstehenden vom Beschuldigten selber. Im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers rügte die Verteidigung, die Vorinstanz habe die aufgefundene Liste als Buchhaltung interpretiert und diese gebraucht, um sowohl den Drogenhandel als auch den –verkauf zu beweisen, zumal sie davon ausgegangen sei, die Zahlen «40» und «60» würden die Aufteilung zwischen zwei Personen zeigen. Die Liste beweise jedoch nichts. Sie enthalte auch keine Hinweise hinsichtlich des Zeitraums. Die aufgefundenen Dokumente würden somit insgesamt keine Hinweise für den Drogenhandel darstellen.