Z. 31 ff.). Auch diese wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten zur Buchhaltung widersprechen – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – diametral Beilage 6 zum Anzeigerapport vom 27. November 2019, welchem zu entnehmen ist, dass auf dem iPhone 6 des Beschuldigten sowohl am 12. wie auch am 19. Juni 2019 eine Aufnahme einer Buchhaltung erstellt und anschliessend wieder vom Telefon gelöscht wurde (pag. 241). Dass der Beschuldigte die Notiz von einem Geschäftsmann aus Afrika erhalten haben soll, erweist sich schlicht als falsch; die Aufnahme stammt im Lichte des Vorstehenden vom Beschuldigten selber.