506 Z. 373 ff.). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Buchhaltung lediglich zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern. Als ihm anschliessend vorgehalten wurde, die Notizen seien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen und dass es sich zudem um Fotos handle, die mit seinem Telefon gemacht worden seien, behauptete der Beschuldigte, dies sei nicht wahr. Die Wahrheit sei, dass er sich an