Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer in weiten Teilen anschliessen. Die Notiz kann nicht anders als als Drogenbuchhaltung gelesen werden; diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Polizeirapport verwiesen (pag. 276 f.). Dass der Beschuldigte, wie von der Vorinstanz festgehalten, auf Vorhalt dieser Buchhaltung keine Angaben machen konnte, ist nur bedingt richtig. Viel eher ist davon auszugehen, dass er keine Angaben machen wollte, fielen seine Antworten dazu mit «Ich weiss es nicht», «Ich kann mich nicht erinnern» und «Ich weiss gar nichts darüber» doch sehr pauschal und wenig überzeugend aus (pag. 506 Z. 373 ff.).