1.1 der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zum Drogenhandel des Beschuldigten im Allgemeinen zunächst aus, dieser sei nicht geständig, werde jedoch durch zahlreiche objektive Beweismittel belastet, welche für sich allein schon den Beweis für den ihm zur Last gelegten Drogenhandel zu erbringen vermöchten. Sie hielt sodann Folgendes fest (pag. 1105 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):