Der Verzicht auf einen Weiterzug seines Urteils darf entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 1328) im vorliegenden Verfahren als Indiz dafür gewertet werden, dass die Vorwürfe gegen ihn zutrafen, was auch den Beschuldigten belastet. 8.4 Beweiswürdigung in concreto 8.4.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.4.1.3 Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift