Davon zeugt nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Urteils durch D.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab dieser zwar an, das Urteil nur aufgrund seines hohen Blutdrucks akzeptiert zu haben (pag. 1317 Z. 25 f.). In Anbetracht dessen, dass D.________ zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde (pag. 1047), ist nicht davon auszugehen, dass er das Urteil einfach so bzw. lediglich wegen seiner Gesundheit akzeptiert hat. Der Verzicht auf einen Weiterzug seines Urteils darf entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten (pag.