In Anbetracht der Tatsache, dass am 25. Juni 2019 über ein Kilogramm Kokaingemisch in der Wohnung an der F.________ aufgefunden wurde, erstaunt dies nicht weiter. Das impertinente Unwissen des Beschuldigten und D.________ über den jeweils anderen gibt Zeugnis, dass die beiden sehr wohl wussten, wer der andere war und was er jeweils tat. Bereits das in einer nicht unwesentlichen Menge aufgefundene Kokain legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte und D.________ im Kokaingeschäft tätig waren und dabei zusammenarbeiteten. Davon zeugt nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Urteils durch D.________.