__» dem Beschuldigten Kokain im Wert von mehreren tausend Franken zur Aufbewahrung übergeben haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass dieser für ihn nicht erreichbar gewesen wäre. Auf weitere Aussagen des Beschuldigten sowie D.________ wird in den nachstehenden Erwägungen – sofern relevant – einzugehen sein. Als Quintessenz dieser Vorabwürdigung kann festgehalten werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ es mit der Wahrheit nicht genau nahmen und diese oft zurückhielten. In Anbetracht der Tatsache,