Letztlich führte er dann aus, er habe «S.________» kontaktieren können, wobei dieser jedoch das Telefon nicht abgenommen und auch nicht zurückgerufen habe (pag. 541 Z. 246 ff.). Dass der Beschuldigte «S.________» nicht hätte kontaktieren können, ist bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser ihn mehrmals angerufen haben soll, absurd, hätte der Beschuldigte doch einfach zurückrufen können. Aber auch angesichts dessen, dass «S.________» dem Beschuldigten Kokain im Wert von mehreren tausend Franken zur Aufbewahrung übergeben haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass dieser für ihn nicht erreichbar gewesen wäre.