bzw. Z. 115). 12 Nicht kohärente bzw. abstruse Aussagen machte der Beschuldigte schliesslich auch zu seinem Auftraggeber «S.________», von welchem er das Kokain erhalten haben will: Erst wollte er diesen angerufen und ihm gesagt haben, er solle das Kokain wieder abholen kommen (pag. 479 Z. 114 f.). Später gab der Beschuldigte an, er habe «S.________» mangels Rufnummer nicht kontaktieren können (pag. 494 Z. 200 f) bzw. er [S.________] habe ihn [den Beschuldigten] angerufen (pag. 503 Z. 251). Letztlich führte er dann aus, er habe «S.______