504 Z. 298 ff.). Nach Überzeugung der Kammer deutet die eigenartige Stückelung in den Socken – 8, 27 und 38 Fingerlinge – jedoch auf ein zielgerichtetes Handeln hin und macht vor allem bei einem Kokainverkäufer Sinn, zumal dieser oft mehrere bzw. unterschiedliche Abnehmer beliefert und die Mengen aufteilen muss. Eine derartige Aufteilung macht jedoch keinen Sinn, wenn man wie der Beschuldigte die Fingerlinge zufällig eingepackt haben will. Zu Beginn gab der Beschuldigte auch an, die Fingerlinge vorerst unberührt gelassen zu haben (pag. 327; pag. 335), nur um später auszusagen, einen bzw. nur denjenigen Fingerling geöffnet zu haben, der offen gewesen sei (pag. 524 Z. 105 ff. bzw. Z. 115