409 Z. 178 ff.). Dass weder der Beschuldigte noch D.________ wusste, wie der jeweils andere seinen Lebensunterhalt verdient, ist wiederum angesichts der Tatsache, dass sich die beiden aus demselben Dorf in Nigeria Stammenden ein (kleines) Zimmer in E.________ teilten und auch die gleiche Sprache sprechen, schlicht abwegig. Der Beschuldigte leistete sich in seinen Einvernahmen weitere grobe Widersprüche. So führte er beispielsweise hinsichtlich der Frage, wie er das Kokain in Empfang genommen hatte, an seiner Ersteinvernahme aus, er habe das Kokain in Socken verpackt erhalten (pag. 477 Z. 60 und pag. 478 Z. 93 f.).