388 Z. 79 f.). Der Beschuldigte, der sein Geld ebenfalls mit dem Export von Waren verdienen wollte, gab auf Frage, ob er in der Wohnung an der F.________ in E.________ Ware für den Export gelagert gehabt habe, ebenso an, er habe dort unter anderem die Bügeleisen gelagert (pag. 500 Z. 80). Auch ihm sollten somit die Bügeleisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden wurden, gehören. Als unglaubhaft muss das Aussageverhalten des Beschuldigten und D.________ auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Exportgeschäft, welchem beide nachgegangen sein wollen, qualifiziert werden. Weder der Beschuldigte noch D.________ wollten wissen, womit der andere seinen Lebensunterhalt verdient.