359 Z. 89). Der Kollege von P.________, Q.________, komme ab und zu zum Essen vorbei, sonst nichts (pag. 360 Z. 120 ff.). Q.________ habe nicht bei ihr gewohnt (pag. 370 Z. 75 ff.). Ihre Aussagen widersprechen diametral jenen des Beschuldigten und D.________, die beide aussagten, an der F.________ in E.________ gewohnt zu haben. Uneinigkeit herrschte zwischen dem Beschuldigten und D.________ sodann auch beim Umstand, ob und wie lange sie sich bereits kannten. Im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei gab der Beschuldigte an, D.________ nicht zu kennen, sondern nur zu wissen, dass er ________ heisse (pag. 479 Z. 141).