Bereits diese Widersprüche sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und D.________. In diesem Zusammenhang müssen auch die Aussagen von O.________ – die Mieterin der Wohnung in E.________ – als absurd abgetan werden. Sie gab zu Protokoll, sie lebe mit P.________ (gemeint ist der Beschuldigte, pag. 361 Z. 174 i.V.m. pag. 366) und niemand anderem zusammen (pag. 358 Z. 19 ff.). Wie ihr Freund heisse, wisse sie nicht. Wo er in Spanien wohne, wisse sie ebenfalls nicht (pag. 358 Z. 56 ff. und Z. 61 ff.). Entgegen den Aussagen von D.________ und des Beschuldigten beschrieb O.________, in welchem Zimmer sie und P.________ geschlafen hätten (pag. 359 Z. 89).