bzw. er habe den Beschuldigten schon gekannt, bevor er nach Nigeria gegangen sei und habe ihm gesagt, er solle in der Wohnung bleiben, damit sie nach seiner Rückkehr in die Schweiz wieder zur Verfügung stehe (pag. 398 Z. 55 ff.), gab der Beschuldigte an, als D.________ in die Schweiz gekommen sei, habe er eine Wohnung gesucht. Er habe ihn [D.________] gesehen und er habe einen Ort gesucht, worauf er [der Beschuldigte] ihm gesagt habe, er dürfe dort [an der F.________ in E.________] bleiben, bis er eine Wohnung gefunden habe (pag. 495, Z. 243 ff.; s. auch pag. 479 Z. 137 f.). Bereits diese Widersprüche sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und D.__