10 ber den Strafverfolgungsbehörden allenthalben detailliert Auskunft über den jeweils anderen hätten geben können. Der Beschuldigte und D.________ waren sich indessen bereits nicht einig, wer wen in der Wohnung in E.________ aufgenommen haben will. Während D.________ zu Protokoll gab, er habe zuerst dort gewohnt (pag. 387 Z. ff.) bzw. er habe den Beschuldigten schon gekannt, bevor er nach Nigeria gegangen sei und habe ihm gesagt, er solle in der Wohnung bleiben, damit sie nach seiner Rückkehr in die Schweiz wieder zur Verfügung stehe (pag