Im Sinne einer Vorabwürdigung weist die Kammer auf das geradezu absurde und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten sowie D.________ hin, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, was sie in E.________ gemacht haben. Es gilt sich dabei vor Augen zu halten, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ aus M.________ (Bundesstaat N.________, Nigeria) stammen und unbestrittenermassen im gleichen Zimmer in E.________ wohnten. Bei einem hehren Aufenthaltszweck in einem fremden Land wäre zu erwarten, dass die beiden aus dem gleichen Dorf Stammenden viel miteinander gesprochen und so gegenü-