Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1088 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nebst den bereits vor erster Instanz vorhandenen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer neu auch die Aussagen von D.________ sowie des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 1317 ff. bzw. pag. 1321 ff.). Auf eine zusammengefasste Wiedergabe der Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet und direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen.