CHF 23'790.83). Der Beschuldigte 2 hat im Zeitraum vom 16.07.2018 bis 24.06.2019 ausserdem unter fünf Malen CHF in EUR in Höhe von insgesamt CHF 22'540.10 gewechselt, wobei auffällt, dass die durch die Geldwäschereiverordnung der FINMA festgelegte Freigrenze von CHF 5'000.00 bei Geldwechselgeschäften (vgl. Art. 51 GwV-FINMA) jeweils knapp nicht überschritten wurde.