__ sowie in zwei weiteren unbekannten Mobiles (vgl. pag. 278). Wie Beilage 6 zum Anzeigerapport vom 27. November 2019 zu entnehmen ist und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte, waren diese Rufnummern stets nur für kurze Zeit in Gebrauch (vgl. pag. 278 sowie pag. 1330). Vom Alcatel Onetouch von D.________ erfolgten 12 Verbindungen zu «C.________», 45 Verbindungen zu einem «H.________» (abgespeichert unter dem Namen «I.________», vgl. pag. 242) sowie 63 Verbindungen zu einem «J.________» (abgespeichert unter dem Namen «K.________», vgl. ebenfalls pag. 242). Nach der Anhaltung von D._____