Zum Protokoll der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 am Domizil des Beschuldigten sowie D.________ führte die Vorinstanz aus, diesem sei zu entnehmen, dass im Zimmer des Beschuldigten sowie von D.________ rund 1'030 Gramm weisses und in Fingerlinge verpacktes Pulver sichergestellt worden sei, wovon sich rund 1'020 Gramm in zwei Weinkartons am Boden (Ass. 003 und 004) und rund zehn Gramm auf dem Bürotisch (Ass. 005) befunden hätten (pag. 1078, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 562 ff.). Präzisierend dazu hält die Kammer fest, dass das im Protokoll erwähnte Pulver wie folgt aufgefunden wurde: