Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zum Kommunikationsrapport vom 25. Juni 2019 (pag. 6 ff.) hält die Kammer fest, dass gemäss diesem an der F.________(Strasse) in E.________, mithin dem Domizil des Beschuldigten und D.________, mehrere Überwachungen stattfanden. Der Beschuldigte und D.________ verhielten sich, so der Rapport, zurückhaltend und verliessen das