2 der Anklageschrift). Weiter bestreitet der Beschuldigte, sich in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 über die bewilligungsfreie Zeit hinweg in der Schweiz aufgehalten zu haben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen (Ziff. 3 der Anklageschrift; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers, pag. 1327).