7. Sachverhalt Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann vorab verwiesen werden (pag. 1104 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Schuldspruch wegen des bereits vor erster Instanz unbestrittenen Besitzes von 886,4 Gramm Kokaingemisch ist in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Demgegenüber werden vom Beschuldigten sämtliche weiteren Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 23. Januar 2020 bestritten.