7 3. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in der Zeit von ca. 01.01.2019 bis 15. März 2019 und 28.05.2019 bis 25.06.2019 in E.________, indem der Beschuldigte sich über die bewilligungsfreie Zeit hinweg in der Schweiz aufhielt, ohne über die entsprechend erforderliche Bewilligung zu verfügen.